Beförderung von Sachen
Mitnahme von Rollstühlen, Rollatoren und Fahrrädern
§ 11 Beförderung von Sachen
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitätseingeschränkte Menschen mit orthopädischem Hilfsmittel nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Bei Verlust von Sachen übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung.
Es dürfen nur leicht tragbare Sachen mitgenommen werden, die der Fahrgast nach Größe und Gewicht auf seinem Schoß, unter seinem Sitz oder in der Gepäckablage über seinem Sitz unterbringen kann. Der Fahrgast hat die Sachen selbst zu beaufsichtigen.
Zusammenklappbare E-Tretroller werden als Gepäck angesehen.
§ 11a Beförderung von Fahrrädern
Die Fahrradbeförderung ist grundsätzlich montags bis freitags ab 19.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig gestattet, sofern ein passender Platz im Fahrzeug vorhanden ist.
Als Beförderungsentgelt wird je Fahrrad für eine Fahrt ein FahrradTicket berechnet. Der Fahrgast selbst hat den tariflichen Fahrpreis zu zahlen.
Der Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und hat es selbst ein- und auszuladen.
Der Ein- und Ausstieg mit Fahrrädern erfolgt ausschließlich an der dafür gekennzeichneten Tür. Je Fahrzeug werden maximal 2 Fahrräder befördert. Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) mit Fahrrad müssen von einem Erwachsenen begleitet werden.
Das Abstellen der Fahrräder ist ausschließlich auf dem Platz für Kinderwagen zulässig.
Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad ständig festzuhalten und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Die Fahrgäste mit Fahrrädern haften für Schäden, die durch die mitgeführten Fahrräder verursacht werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht.
Sind die Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrädern zurückbleiben.
Bei gleichzeitigen Fahrwünschen von Fahrgästen mit Kinderwagen und Fahrgästen mit Fahrrädern werden Fahrgäste mit Kinderwagen bevorzugt. Unabhängig davon ist der Transport von Kinderwagen möglichst jederzeit sicherzustellen.
Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B. Tandems oder Fahrräder mit Hilfsmotor und Versicherungskennzeichen, dürfen nicht befördert werden.
Pedelecs (Elektrofahrräder mit Tretunterstützung, ohne Versicherungskennzeichen), sowie nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten als Fahrräder.
Zusammengeklappte Falträder oder Klappräder werden montags bis freitags ab 19.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig mitgenommen. Die Mitnahme ist unentgeltlich.
Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet ist und ist berechtigt, in Ausnahmefällen von den Bestimmungen abzuweichen.
Im Bürgerbus Badbergen ist keine Fahrradmitnahme möglich.
Mobilitätshilfen (Rollatoren und Rollstühle jeglicher Art und Bauweise) werden laut BOKraft und der "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßen- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" als "Sachen" verstanden.
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat zum 1. Januar 2015 seinen Mitgliedsunternehmen mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen keine Beförderungspflicht mehr für Menschen mit Behinderungen haben, die mit Elektromobilen (E-Scootern) befördert werden wollen.